AGB

§ 1 : Geltungsbereich. Für alle Angebote und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Zusätzlich zu nachstehenden Bedingungen sind die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen ( VOB Teil B ) Vertragsbestandteil.

§ 2 : Vertragsabschluss. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich oder fest angegeben sind. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Nebenabreden und Abänderungen bedürfen ebenfalls schriftlicher Bestätigung.

§ 3 : Leistungsgrundlagen. Unserem Angebot werden Bodenarten nach DIN 18300 2.2. Klasse 3, 4 und 5 zugrunde gelegt, die eine Durchpressung oder Horizontalbohrung gestatten. Dabei wird vorausgesetzt, dass für die Presswand fester Baugrund zur Aufnahme der Presskräfte ansteht und dieser bis 0,8 m unter Vorpresssohle grundwasserfrei ist. Die Beseitigung von Hindernissen erfolgt nach den Bestimmungen der DIN 18301

§ 4 : Toleranzen. Rohre und Einbauteile werden in handelsüblichen Toleranzen geliefert. Wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Bemessung der Wandstärken aufgrund der vom Auftraggeber angegebenen Überdeckung und Verkehrslast. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, sind bei Rohrachsen Abweichungen von 1 % der Presslänge zulässig.

§ 5 : Lieferfristen und Bauzeiten. Angegebene Lieferfristen und Bauzeiten sind nur als annähernd und unter Voraussetzung eines ungehinderten Bauablaufs zu verstehen. Treten bei Beginn oder während der Durchführung der Arbeiten Verzögerungen auf, die auf Umständen beruhen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder eines Dritten liegen, sind wir berechtigt, die vereinbarte Liefer- / Bauzeit entsprechend zu verlängern. Werden diese der Durchführung entgegenstehenden Umstände nicht innerhalb einer zumutbaren angemessenen Frist beseitigt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bis dahin erbrachten Leistungen und Aufwendungen abzurechnen.

§ 6 : Liefer– und Abnahmeverzug. Geraten wir mit einer Lieferung in Verzug, ist der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Verzug von uns weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden, sind Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschaden und Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung ausgeschlossen. Für die Abnahme des Auftraggebers gilt § 12 Nr. 5 VOB Teil B.

§ 7 : Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat

  • sämtliche zur Durchführung des Bauwerks erforderlichen Genehmigungen einzuholen;
  • eine ungehinderte Baustellenzufahrt bereitzustellen und für einen ausreichend bemessenen Bauplatz zur Ausführung der Arbeiten, Lagerung des Materials und Aushubs und zum Aufstellen der Unterkünfte zu sorgen;
  • evt. anfallende Oberflächen- und Ernteentschädigungen für landwirtschaftliche Nutzflächen zu übernehmen;
  • für den Rohrvertrieb Höhe, Richtung und Gefälle durch Höhenbolzen, Achspflöcke und Vermarkung an der Pressgrube anzugeben;
  • die Kosten zu übernehmen, die durch behördliche Auflagen, wie zum Beispiel: Sicherungsposten, Ampelanlagen etc. entstehen;
  • vor Baubeginn schriftlich verbindliche Angaben über Fremdleitungen für Erdkabel, Ver-und Entsorgungsleitungen zu machen.

§ 8 : Gelieferte Ware. bleibt bis zur voll ständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen unser Eigentum, es sei denn, zwingende gesetzliche Regelungen stehen unserem Eigentumsvorbehalt entgegen. Sollte die gelieferte Ware untergehen (insbesondere durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung) soll an die Stelle des Eigentumsvorbehaltes die neue Sache (das Arbeitsprodukt) oder die daraus entstehende Forderung treten.

§ 9 Gewährleistung. Umfang und Dauer der Gewährleistung richtet sich ausschließlich nach den § § 12, 13 VOB Teil B. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber einer seiner in § 7 normierten Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Rohrarbeiten wird eine Gewähr für die Einhaltung der geplanten Richtung mit der in § 4 festgelegten Toleranz nur dann übernommen, wenn keine unvorhergesehenen Hindernisse, wie zu große Steine, stillgelegte Leitungen etc. oder nicht tragfähiger Boden angetroffen werden.

§ 10 : Schadenersatz und Unmöglichkeit. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens wegen Nichterfüllung, Verletzung der Nachbesserungspflicht, positiver Forderungsverletzung, Verschuldung bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Ist eine Lieferung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, sind Ansprüche auf Schadenersatz ausgeschlossen, es sei denn, die Unmöglichkeit ist von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.

§ 11 : Versicherungen. Wir haften für Personen-, Sach-, und Vermögensschäden, die durch unser Verschulden entstehen, mit folgenden Versicherungssummen:

  • Personenschaden:   €  2.000.000,00
  • Sachschaden :           €  2.000.000,00
  • Bearbeitungsschaden:  €     512.000,00

Für Folgeschäden haften wir nicht.
Wir versichern, dass wir unseren steuerlichen, gesetzlichen und tariflichen Verpflichtungen nachkommen und auf Wunsch durch entsprechende Unbedenklichkeitserklärungen belegen können. Wir sind Mitglied der Tiefbauberufsgenossenschaft.

§ 12 : Aufmaß. Das gemeinsame Aufmaß nach den Positionen des Leistungsverzeichnisses ist auf Antrag durch einen Bevollmächtigen des Auftraggebers zu bestätigen, damit einzelne Teilleistungen oder die Gesamtleistung abgerechnet werden können.

§ 13 : Preise und Zahlungen. Alle Angebotspreise verstehen sich auf der Grundlage derzeitiger Material-und Lohnkosten bei normaler Arbeitszeit und ungestörtem Arbeitsablauf. Die Preise gelten für die Dauer von 4 Monaten nach Vertragsabschluss. Wird die Leistung / Lieferung nicht innerhalb dieser Zeit erbracht, gelten die in der zur Zeit der Lieferung / Leistung gültigen Preisliste angegebenen Preise. Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss die Bürgschaft eines Kredit-Instituts in Höhe des Auftragwertes gegen Übernahme der Kosten zu fordern. Unsere Zwischenrechnungen sind innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Bei Materiallieferungen müssen wir uns volle Berechnung bei Übereignung vorbehalten. Die Restzahlung ist 30 Tage nach Ausstellung unserer Schlussrechnung ohne Abzug zu leisten. Zahlungen per Wechsel bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen; ist der Auftraggeber nicht Kaufmann im Sinne des HGB, ist das Zurückbehaltungsrecht nur insoweit ausgeschlossen, als es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 14 : Gerichtsstand. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist nach unserer Wahl Mayen, Andernach oder Koblenz, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann oder diesem gleichgestellt ist ( § 38 ZPO ). Dies gilt auch für Scheck bzw. Wechselklagen. Klagen können ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor dem Amtsgericht erhoben werden.

§ 15 : Rechtsgültigkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages im ganzen.